Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der meistro Energie GmbH mit Stand 01/2024 sind auch als PDF-Dokument verfügbar: AGB der meistro Energie GmbH über die Versorgung von Strom und/oder Erdgas
Die AGB der meistro solution GmbH mit Stand 03/2022 finden Sie weiter unten auf dieser Seite. Diese sind auch als PDF-Dokument zum Download verfügbar: AGB der meistro solution GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der meistro Energie GmbH über die Versorgung von Energie (Strom und/oder Erdgas)
Diese AGB kommen zur Anwendung, soweit und solange keine von den folgenden Regelungen abweichende Vereinbarungen im Energieliefervertrag zwischen dem Kunden und der meistro Energie GmbH (im Folgenden „meistro“ genannt) getroffen wurden.
1. GEGENSTAND DES VERTRAGES
1.1 Aufgrund des zwischen dem Kunden und meistro geschlossenen Energieliefervertrages (Strom und/oder Erdgas) liefert meistro den gesamten Strom- bzw. Erdgasbedarf des Kunden entsprechend den Regelungen dieses Vertrages einschließlich dieser AGB dazu. Der Kunde bezieht Strom und/oder Erdgas für den gesamten Eigenbedarf zu dem im Energieliefervertrag genannten Tarif über den dort genannten Energiemengenzähler (Strom- oder Gaszähler) alleine von meistro.
1.2 Sollte der Kunde einen Stromliefervertrag abschließen und eine Anlage zur Erzeugung von Strom zur Deckung auch des Eigenbedarfs betreiben oder betreiben wollen, meldet der Kunde dies bei meistro rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. Inbetriebnahme der Anlage an. Die Parteien werden sodann die Details zur weiteren Abwicklung dieses Vertrages in kooperativer Form gesondert vereinbaren. Hier kann vor allem die kurzfristige Datenlieferung über historische und künftige Erzeugungsfahrpläne gesondert vereinbart werden.
1.3 Eine Weiterleitung der Energie (Strom und/oder Erdgas) aus diesem Vertrag ist ohne Zustimmung von meistro nicht gestattet.
2. VERTRAGSSCHLUSS/VORAUSSETZUNG FÜR DIE ENERGIELIEFERUNG
2.1 Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von meistro in Textform zustande. Die Auftragsbestätigung und der Lieferbeginn hängen von drei Faktoren ab:
- Der Kunde stellt meistro alle für die Belieferung notwendigen Daten fristgemäß zur Verfügung bzw. der Kunde hat seine Registrierung im Online-Kundenportal von meistro abgeschlossen,
- Der bisherige Energielieferant hat die Kündigung des Energieliefervertrages bestätigt,
- Der Netzbetreiber hat den Beginn der Netznutzung gegenüber meistro bestätigt.
2.2 Der Kunde versichert die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Auftrag gemachten Angaben. Sofern diese Angaben nicht mit den in den Netzverträgen vereinbarten Daten übereinstimmen, ist meistro bei veränderten oder zusätzlichen Aufwendungen (z.B. Netznutzung, Datenbereitstellung, etc.) berechtigt und verpflichtet, den Vertrag entsprechend anzupassen. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, Änderungen zu den von ihm im Auftrag gemachten Angaben (z.B. Umfirmierung, Inhaberwechsel, Umzug, etc.) bzw. von Änderungen der Kundenanlage mit einer Frist von drei Wochen vor Eintritt der Änderung in Textform unter Angabe des Zeitpunktes der Änderung mitzuteilen.
2.3 meistro schließt die für die Durchführung der Strom- und/oder Erdgaslieferung notwendigen Verträge mit dem Netzbetreiber ab.
2.4 Lieferantenwechsel sind – unter Einhaltung der vereinbarten Vertragslaufzeiten – unentgeltlich und zügig gemäß § 20a EnWG von meistro durchzuführen.
3. MESSWERTE/ZÄHLERABLESUNG
3.1 meistro ist berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten bzw. Messdaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
3.2 Des Weiteren kann meistro bei Vorliegen von Messeinrichtungen ohne automatisierte Wertübermittlung vom Kunden verlangen, dass der Kunde seine Messeinrichtung selbst abliest und meistro die Werte zusendet oder in das Online-Kundenportal einträgt, und zwar • jedes Jahr zwischen dem 15.11. und 10.01. des Folgejahres zur Erstellung der Jahresrechnung, • jederzeit anlässlich eines Lieferantenwechsels oder • bei berechtigtem Interesse von meistro an einer Überprüfung der Ablesung.
3.3 Der Kunde kann im Einzelfall widersprechen, wenn ihm die Selbstablesung nicht zumutbar ist. Die in der Ziffer 3.2 geregelte Berechtigung von meistro entfällt, sobald meistro die Messwerte mittels automatisierter Wertübermittlung vom zuständigen Messstellenbetreiber oder aus der Messeinrichtung selbst in automatisierter Form erhält.
3.4 Wenn der Netzbetreiber das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann oder wenn der Kunde einer vereinbarten Selbstablesung nicht oder zu spät nachkommt, so darf meistro den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen oder hochrechnen.
4. ABRECHNUNG/ZAHLUNGSZIEL/ZAHLUNGSVERZUG/VORAUSZAHLUNG UND SICHERHEITSLEISTUNG/VERSORGUNGSUNTERBRECHUNG
4.1 Während eines Abrechnungszeitraumes werden i.d.R. monatlich gleichmäßige Abschlagszahlungen zu Beginn des Liefermonats fällig. Die Höhe der Abschlagszahlung bemisst sich nach dem voraussichtlichen (prognostizierten) Verbrauch und/oder der Abrechnung der vorangegangenen Abrechnungsperiode nach billigem Ermessen.
4.2 Zum Ende eines jeden Abrechnungszeitraumes (regelmäßig zwölf Monate, immer aber zum Jahresende) sowie zum Ende des Lieferverhältnisses wird von meistro eine Verbrauchsabrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der tatsächlich geleisteten Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der geleisteten Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. ist nachzuentrichten. Der Kunde kann zudem seine Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen kostenfrei online auf www.meistro.de/kundenportal in seinem Kundenkonto abfragen.
4.3 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen sind in Textform an meistro zu richten und berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht.
4.4 Sämtliche Rechnungsbeträge sind vom Kunden fünf Tage nach Rechnungszugang zu zahlen. Abschläge sind zu den in der Festlegung der Abschlagshöhe genannten Zeitpunkten zu zahlen. Der Rechnungsversand erfolgt standardmäßig per E-Mail. Auf Wunsch kann die Rechnung auf dem Postwege versendet werden. Hierfür erhöht sich die Monatspauschale um 1,50€.
4.5 Bei Zahlungsverzug kann meistro Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. meistro kann außerdem, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten pauschal berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Gegen Ansprüche von meistro kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
4.6 meistro ist berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit in angemessener Höhe zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu befürchten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Befürchtung nach vorgenanntem Satz ist insbesondere dann begründet, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung in nicht unerheblicher Höhe in Verzug geraten ist und auch auf eine Mahnung nach Verzugseintritt nicht oder nicht vollständig gezahlt hat, der Kunde zweimal in zwölf Monaten mit einer fälligen Zahlung in Verzug war, gegen den Kunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen (§§ 803–882a ZPO) eingeleitet sind oder aufgrund der Sachlage unter Würdigung der Gesamtumstände die Besorgnis besteht, dass er den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nur verzögert nachkommen wird und der Kunde dies nicht innerhalb von fünf Werktagen nach der Anforderung der Zahlung im Voraus durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität entkräftet. Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nach, so kann meistro im Falle der Gewährung einer Sicherheit diese verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zulasten des Kunden. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches verzinst. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn deren Voraussetzungen entfallen sind.
4.7 Erfüllt der Kunde trotz Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig, ist meistro berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung durch einen Sperrauftrag an den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. meistro kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Energieversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. meistro hat die Energieversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat.
5. ENTFALLEN DER LIEFERVERPFLICHTUNG
5.1 meistro ist von ihrer Lieferverpflichtung befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses unterbrochen hat oder soweit und solange meistro an der Erzeugung, dem Bezug oder der Lieferung des Stroms und/oder Erdgases entweder durch höhere Gewalt oder durch sonstige Umstände gehindert ist, deren Beseitigung meistro nicht möglich ist oder wegen Unwirtschaftlichkeit im Sinne des § 36 Abs. 1 S. 2 EnWG nicht zugemutet werden kann.
5.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten bei der Strom- und/oder Erdgasversorgung ist meistro von der Pflicht, Strom und/oder Erdgas zu liefern, dann befreit, wenn es sich um die Folgen des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Dies gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von meistro beruht. meistro ist verpflichtet, dem Kunden auf Wunsch unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie meistro bekannt sind oder in zumutbarer Weise von ihr aufgeklärt werden können.
6. PREISE/PREISÄNDERUNGEN/BERÜCKSICHTIGUNG VON RECHTSÄNDERUNGEN
6.1 Die vom Kunden an meistro zu entrichtende Entgelte setzen sich aus variablen und fixen Preisbestandteilen zusammen. Alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Preisbestandteile sind in den folgenden Ziffern 6.5 (für Stromlieferverträge) und 6.6 (für Erdgaslieferverträge) aufgeführt. Die Zuordnung der Preisbestandteile als fixe oder variable Preisbestandteile ergibt sich aus dem Energieliefervertrag, worin die fixen Preisbestandteile festgelegt werden. Alle übrigen, unter folgenden Ziffern 6.5 und 6.6 aufgeführten und nicht als fix vereinbarten Preisbestandteile sind sodann variable Preisbestandteile. Der Kunde ist verpflichtet, alle Preisbestandteile zu zahlen, unabhängig davon, ob diese fixe oder variable Preisbestandteile sind.
6.2 Eine Preisanpassung der fixen Preisbestandteile nach Ablauf der Preisbindung sowie die Anpassung der variablen Preisbestandteile aufgrund von Änderungen dieser Kostenbestandteile erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Die Marge ist auch nach Ablauf der Preisbindung der fixen Preisbestandteile von einer Preisanpassung ausgenommen.
6.3 Die Höhe der fixen Preisbestandteile gilt für die Laufzeit der Preisbindung als fest vereinbart in der Höhe des Standes am Tag des Vertragsschlusses.
6.4 Die variablen Preisbestandteile unterliegen nicht der Preisbindung und werden unmittelbar ohne Aufschlag in der jeweils gültigen, veröffentlichten Höhe weiterberechnet.
6.5 Bei Stromlieferverträgen sind Preisbestandteile: Kosten für die Beschaffung der Energie, Vertriebskosten und Marge (gemeinsam im Energieliefervertrag die „Energievertriebskosten“ genannt) sowie Stromsteuer nach § 3 StromStG, KWK-G-Umlage, § 19-Umlage, Umlage nach § 17 f EnWG (sog. Offshore-Haftungsumlage), Wasserstoff-Elektrolyse-Umlage nach § 118 Abs. 6 Satz 11 EnWG, Umlage für Herstellung nachhaltiger Stromprodukte über die Beschaffung von Zertifikatsnachweisen (sog. HKNR- bzw. VERs-Umlage), die Konzessionsabgabe nach § 2 KAV, die jeweils für das Netzgebiet des Kunden einschlägigen Netzentgelte sowie die Entgelte für den Messstellenbetrieb oder den Kostenersatz für vom Anschlussnutzer bzw. Anschlussnehmer verlangte Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers, entsprechend der von dieser abgerechneten Höhe, soweit und solange diese vom grundzuständigen bzw. wettbewerblichen Messstellenbetreiber gegenüber der meistro für die beim Kunden befindliche Messstelle abgerechnet werden sowie die Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 UstG in der jeweils gültigen Höhe.
6.6 Bei Erdgaslieferverträgen sind Preisbestandteile: Kosten für die Beschaffung der Energie, Vertriebskosten und Marge (gemeinsam im Energieliefervertrag die „Energievertriebskosten“ genannt) sowie die Energiesteuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 EnergieStG, Bilanzierungsumlage, das Konvertierungsentgelt (beide nach Anlage 3 der jeweils gültigen Kooperationsvereinbarung Gas; abrufbar unter (https://www.tradinghub.eu/de-de), die Konvertierungsumlage, die bundesweite Umlage zur Marktraumumstellung nach § 19a EnWG, die Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG, die Kosten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG („CO2-Zertifikatkosten“), Umlage für die Herstellung CO2 neutralen Erdgases über Verified Emission Reduction Units (sog. VERs-Umlage), die Konzessionsabgabe nach § 2 KAV sowie weitere einschlägige Netzentgelte (gegebenenfalls inkl. der Entgelte für Messstellenbetrieb, nach § 7 MsbG oder den Kostenersatz für vom Anschlussnutzer bzw. Anschlussnehmer verlangte Zusatzleistungen nach § 35 i. V. m. § 33 MsbG) und die Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 UstG in der jeweils gültigen Höhe. Die vorgenannten Preisbestandteile werden nur erhoben, soweit und solange diese gegenüber meistro von den jeweiligen Netzbetreibern bzw. weiteren Marktpartnern (wie grundzuständigen oder beauftragten Messstellenbetreibern sowie Marktgebietsverantwortlichen oder Bilanzkreisverantwortlichen) erhoben werden, in der von diesen geltend gemachten Höhen.
6.7 meistro wird im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt und Umfang Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, sodass Kostensenkungen nach denselben Maßstäben an den Kunden weitergegeben werden wie Kostenerhöhungen. Bei einer Preisanpassung (d. h. Anpassung der fixen Preiselemente nach Ablauf der Preisbindung sowie Anpassung der variablen Preisbestandteile) wird meistro eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vornehmen. Bei einer im Saldo erkennbaren Kostensenkung wird meistro den Preis senken, bei einer Kostensteigerung ist meistro berechtigt, den Preis anzuheben. Preisanpassungen erfolgen zum Monatsbeginn und werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens vier Wochen im Voraus durch Mitteilung in Textform angekündigt. Der Kunde ist im Fall einer Preisanpassung berechtigt, den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Frist bis zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. meistro wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich auf das Kündigungsrecht hinweisen. Änderungen der Umsatzsteuer, welche von meistro an die Kunden weitergegeben wird, stellt keine Preisänderung nach obigen Grundsätzen dar.
6.8 Ändern sich während des Abrechnungszeitraumes die vertraglichen Preise, so erfolgt die Aufteilung des Energiebezuges sowie des Grundpreises und des Energiepreises zeit- bzw. mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerisch abgegrenzt werden können. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können angepasst werden.
6.9 Berücksichtigung von Rechtsänderungen
6.9.1 Der Energieliefervertrag beruht auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden rechtlichen Verhältnissen. Diese umfassen die deutschen und europäischen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien und deren Anwendung – z.B. in Form von verbindlichen Festlegungen von Behörden wie der Bundesnetzagentur – sowie darauf gestützte Maßnahmen der Netzbetreiber oder des Marktgebietsverantwortlichen.
6.9.2 Verteuert oder verbilligt eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse unmittelbar – d. h. ohne Hinzutreten zusätzlicher Umstände – den Bezug oder den Absatz der zu liefernden Energie, erhöht bzw. verringert sich der Preis in nominal gleichem Umfang. Entsprechendes gilt, soweit im Energieliefervertrag relevant, auch für den Transport der Energie und damit verbundene oder darauf aufsetzende Kosten. Die Änderung gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die Verteuerung bzw. Verbilligung ihre Wirkung entfaltet.
6.9.3 Ziff. 6.9.2 findet keine Anwendung, a) wenn die Auswirkungen einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse bereits anderweitig im Energieliefervertrag geregelt sind, b) bei Änderungen von öffentlich-rechtlichen Gebühren und Beiträgen, zu deren Zahlung der Versorger verpflichtet ist und für die der Versorger eine bei ihm verbleibende Leistung und/oder einen bei ihm verbleibenden Vorteil erhält und c) bei Änderungen von direkten Ertrags- und Besitzsteuern (z.B. Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Vermögenssteuer).
6.10 Preisänderungen aufgrund dieser Ziffer 6 dürfen für keinen Vertragspartner einen zusätzlichen Gewinn zur Folge haben.
7. ÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
meistro ist berechtigt, die vorliegenden AGB einseitig zu ändern oder zu ergänzen. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Kunden die Änderung oder Ergänzung rechtzeitig, spätestens vier Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform mitgeteilt wird und dabei geänderte Regelungen gegenübergestellt wurden. Sollte der Kunde mit der Änderung oder Ergänzung nicht einverstanden sein, kann dieser den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung oder Ergänzung kündigen oder der Änderung bis zum selben Zeitpunkt widersprechen. Für den Fall, dass der Kunde von dem vorgenannten Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht oder der Änderung oder Ergänzung nicht widerspricht, gelten die geänderten oder ergänzten AGB als genehmigt. Auf diese Folge wird meistro in der Ankündigung nochmals hinweisen. Sollte für meistro die Weiterführung des Vertrages unzumutbar sein, weil die geänderten oder ergänzten AGB aufgrund eines Widerspruchs des Kunden nicht zum Tragen kommen, ist meistro berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende desjenigen Monats zu kündigen, der dem Zugang des Widerspruchs bei meistro folgt.
8. LAUFZEIT/KÜNDIGUNG
8.1 Der Vertrag hat gemäß der gewählten Option im Auftragsdokument die dort genannte und gewählte Erstlaufzeit.
8.2 Der Vertrag kann mit einer Frist von acht Wochen zum Ende der Laufzeit gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. meistro ist insbesondere berechtigt, den Energieliefervertrag fristlos zu kündigen, sollte der Kunde keine E-Mail-Adresse nach den Anforderungen der Ziffer 12 angegeben oder diese bei Änderung nicht umgehend aktualisiert haben.
8.3 Bei Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Auszugsdatum zu kündigen. Er ist hierbei verpflichtet, die Gewerbeum- bzw. -abmeldung in Kopie (auch als Scan via E-Mail möglich) an meistro zu senden.
8.4 Die Kündigung kann in Textform erfolgen und wird wirksam mit Zugang beim jeweils anderen Vertragspartner.
9. HAFTUNG
9.1 Die Haftung einer Partei sowie ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen gegenüber der anderen Partei für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für die Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Im Falle grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
9.2 Ansprüche wegen Störungen des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses sind gegen den Netzbetreiber, Ansprüche wegen Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten des Messstellenbetriebs sind gegen den Messstellenbetreiber geltend zu machen. Es gelten insofern die besonderen Haftungsbestimmungen und -begrenzungen des § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Unterbrechungen, welche meistro per Sperrauftrag an den Netz- oder Messstellenbetreiber angeordnet hat, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Satz 1, zweiter Halbsatz.
10. ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN
10.1 meistro ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. meistro wird den Kunden hierüber in Textform unterrichten. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Rechtsnachfolge in Textform zu kündigen.
10.2 meistro darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.
11. WEITERE GESETZLICH VERLANGTE VERTRAGLICHE MINDESTANGABEN
11.1 Nach § 41 EnWG: Aktuelle Informationen zu den Tarifen von meistro sind auf Anfrage über www.meistro.de erhältlich. Wartungsdienste werden nicht angeboten.
11.2 Nach § 4 EDL-G: meistro verweist zum Thema Energieeffizienz gemäß der Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) auf die Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de) sowie deren Berichte nach § 6 Abs. 1 EDL-G. Des Weiteren bietet die meistro Gruppe Energieeffizienzmaßnahmen an, die unter www.meistro.de/effizienz/ abrufbar sind.
11.3 Nach § 107 EnergieStV (gilt für Erdgaslieferverträge): Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Hauptzollamt.
11.4 Zentralregulierung: Sollte der Kunde Teil eines Verbandes, der Verband aber nicht Rechnungsempfänger sein und die Rechnungen für die Verbandsmitglieder direkt mit meistro abrechnen oder der Kunde die Rechnungen nicht direkt von meistro, sondern von einer zentralen Regulierungsstelle (bspw. über einen Verband) erhalten, sind die ggf. anfallenden Kosten der Zentralregulierung abgegolten.
12. ONLINE-ABWICKLUNG DES VERSORGUNGSVERTRAGES („PAPIERLOSER VERSORGUNGSVERTRAG“)
12.1 Der Kunde kann alle Mitteilungen über den Lieferbeginn, Rechnungszugang, alle vertragswesentlichen Informationen und Unterlagen oder Änderungen des Vertrags sowie insbesondere die Mitteilung von Preisänderungen via E-Mail in Textform erhalten, wenn er die folgenden Regelungen einhält und zugleich sein Einverständnis gegenüber meistro signalisiert. Eine Rückkehr zur Abwicklung auf Papierbasis ist sodann für die Laufzeit des Vertrages ausgeschlossen.
12.2 Der Kunde stimmt bei Wahl dieser Abwicklungsart ausdrücklich zu, Rechnungen elektronisch, den Anforderungen des § 14 UStG entsprechend, zu erhalten. Auf Kundenwunsch werden die Rechnungen aber auch per Post kostenfrei zugesandt. Fristauslösender Zeitpunkt für die Fristen nach Ziffer 4.4 dieser AGB ist dabei der Zugang der Rechnung in der vom Kunden gewählten Form. Bei seinem Verlangen nach einer Papierrechnung möge der Kunde die Umweltauswirkungen eines Rechnungsversands per Papierrechnung in Betracht ziehen.
12.3 Der Kunde verpflichtet sich – sollte er die Online-Abwicklung des Vertrages wünschen –, über die gesamte Vertragsdauer eine gültige, erreichbare E-Mail-Adresse gegenüber meistro anzugeben und diese ggf. zu aktualisieren. meistro ist bei Wegfall und Änderungen der E-Mail-Adresse unverzüglich zu informieren. Der Kunde hat bei der Konfiguration von Datenschutzprogrammen (Spamfilter, Firewalls etc.) sicherzustellen, dass der Zugang der E-Mails von meistro gewährleistet ist. Sofern keine gültige E-Mail-Adresse vorhanden ist, gilt das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß Ziffer 10.2.
12.4 Änderungen der Kontaktdaten des Kunden (Adresse, Zählerstand, Bankverbindung) erfolgen ausschließlich via E-Mail und/oder über das Online-Portal von meistro im Internet. Bei Serverausfall oder länger andauernden technischen Problemen können ausnahmsweise für die Zeit des Serverausfalls auch andere Kommunikationswege, insbesondere Fax, Telefon oder briefliche Mitteilung, genutzt werden.
12.5 Bei Störungen der Kommunikation des Online-Portals von meistro stehen dem Kunden die entsprechenden Kontaktdaten zur Störungsmeldung auf der Website www.meistro.de zur Verfügung.
13. GERICHTSSTAND
Als Gerichtsstand gilt der Sitz von meistro.
14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
14.1 Bei Abschluss dieses Vertrages wurden keine weiteren Abreden getroffen als die, die im Auftrag schriftlich niedergelegt sind. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
14.2 Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn meistro derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten einzelne Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. meistro und der Kunde werden die unwirksame oder undurchführbare Bedingung durch eine wirksame oder durchführbare Bedingung, die dem wirtschaftlichen Ergebnis des von den Parteien Gewollten möglichst nahekommt, ersetzen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der meistro solution GmbH - Dienstleistungsvereinbarung
1. LEISTUNGEN DER MEISTRO
Messstellenbetrieb: Ein- und Ausbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen (z.B. von Zähler, Wandler, etc.) und darüber hinausgehenden Kommunikationseinrichtungen. Messdienstleistung: Die Ablesung erfolgt nach den geltenden Marktregeln. Hierbei werden Mess- und Zählwerte, welche Grundlage für die Abrechnung bilden, von meistro per Fernabfrage übertragen. Verbrauchsdarstellung: meistro bietet durch eine Auswertung der über die Zähler erhobenen Verbrauchsdaten eine effizientere Übersicht über den Energieverbrauch, statistische Vergleiche, Hinweise auf mögliche Ersparnisse und Hinweise auf Produkte oder Dienste von Dritten an. Die Validität sämtlicher Dienste (Übersichten, Vergleiche, Hinweise, Transaktionen) hängen hierbei von der Richtigkeit und der Aktualität der übermittelten Daten über den beim Kunden installierten Zähler ab. Mehrwertdienstleistungen: meistro wird die erfassten Verbrauchsdaten mittels elektronischer Datenverarbeitung dahingehend aufbereiten, dass der Verbrauch und dessen Zusammensetzung anschaulich abgebildet und soweit möglich durch Datenanalyse einzelnen Verbrauchseinrichtungen zugeordnet werden kann. meistro kann mir auf Grundlage meiner Verbrauchsdaten und statistischer Verfahren ggf. Hinweise auf mögliche Ersparnisse und andere finanzielle Vorteile geben. meistro kann auf Grundlage der Verbrauchsdaten relevante Angebote und Werbung – auch von Drittunternehmen - anzeigen.
2. BEREITSTELLEN DER LEISTUNG
Der dem Kunden für die Vertragsdauer überlassene Zähler bleibt Eigentum der meistro oder deren Dienstleister. meistro behält sich das Recht vor, den Leistungsumfang der technischen Entwicklung oder Veränderungen von regulatorischen oder anderen für die Leistungserbringung wesentlichen Umständen anzupassen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Meistro kann die Erfüllung aus diesem Vertrag verweigern, wenn eine Inbetriebnahme aus technischen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist oder die Mitwirkungspflichten des Kunden verletzt werden. meistro ist berechtigt, die Dienstleistung vorübergehend zu beschränken oder einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, des Datenschutzes, zur Bekämpfung von Spam und/oder Computerviren/-würmern oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von meistro liegende und von meistro oder deren Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Telekommunikationsverbindungen oder Netzelementen anderer Netzbetreiber, auf die meistro im Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistung zurückgreifen muss, entbinden die meistro für ihre Dauer sowie einer angemessenen Anlauffrist von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.
3. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
Damit meistro ihrer vertraglichen Leistungsverpflichtung nachkommen kann, übernimmt der Kunde seinerseits die im Folgenden aufgeführten Mitwirkungspflichten: a) Bereitstellung der zur Identifikation der Messstelle notwendigen Daten b) Bereitstellung eines Zählerplatzes, der den aktuell gültigen Sicherheitsbestimmungen sowie den technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers entspricht. c) Nach vorheriger Benachrichtigung bzw. Terminvereinbarung gestattet der Kunde der meistro bzw. seinen Beauftragten den Zutritt zu seinem Grundstück und Räumen, sofern dies für die ordnungsgemäße Erfüllung der unter Punkt 1 und 2 genannten Leistungen der meistro nötig ist. d) Sollte sich die Zählertafel nicht im Besitz des Kunden befinden, trägt der Kunde die Übernahmekosten.
4. LEISTUNGSVERGÜTUNG
Die Vergütung des Produkts „Intelligente Messsystem-Businesslösung“ (Produktkennzeichnung CONTROLIT Smart) ergibt sich aus dem „Produkt- und Preisblatt“ sowie der „Preiskalkulation“. Die dort genannten Preise sind in Euro und netto zzgl. ausgewiesen.
Die Abrechnung erfolgt vorschüssig einmal jährlich. Erforderliche Zusatzleistungen werden nach Anfall gesondert berechnet. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung innerhalb der Mindestvertragslaufzeit (durch außerordentliche Kündigung, Betriebsschließung oder Umzug) zahlt der Kunde 80% der bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit noch ausstehenden monatlichen Zählerkosten als Einmalzahlung.
5. DATENAUSTAUSCH UND DATENVERARBEITUNG
meistro wird die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung unter Beachtung der jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Leistungserbringung notwendig ist.
meistro ist berechtigt, insbesondere für Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Stromlieferungen Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte, insbesondere an den Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur, in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung erforderlich ist.
Datenverarbeitung: Der Kunde willigt ein, dass sämtliche Dienste von meistro ausschließlich über das Internet und im Wege der elektronischen Datenverarbeitung und Speicherung automatisiert aufgrund der erhobenen Verbrauchsinformationen und statistischer Vergleichszahlen erbracht werden. Die gesetzlichen Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten bleiben von den Regelungen dieses Vertrags unberührt.