Energiepreisbremse: Alle Fragen und Antworten
Auf dieser Seite finden Sie alle nützlichen Infos und Links zum Thema Energiepreisbremse.
„Mit den Gesetzen zur Strompreisbremse (StromPBG) und zur Erdgas- und Wärmepreisbremse (EWPBG – Links zur Seite des Bundesministerium für Justiz) hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die zu einer Begrenzung der Strom-, Gas- und Wärmepreise führen soll. Wir möchten Ihnen im Folgenden erklären, wie die Preisbremsen in den durch uns belieferten Segmenten Strom und Erdgas wirken und was Sie dafür tun müssen.
1. Wie wirken die Preisbremsen?
Je nach Entnahmestelle (d.h. Netzanschlusspunkten) und deren bisheriger Abnahmemengen p.a. erhalten die Verbraucher an diesen Stellen eine Zusicherung per Gesetz, dass für eine gewisse Strom- oder Erdgasmenge nicht mehr als ein gesetzlich festgelegter Höchstbetrag gezahlt wird.
Dieser „Referenzpreis“ beträgt für Stromabnahmestellen unter 30.000 kWh Stromabnahme („kleinere Abnahmestell“ pro Jahr 40 ct./kWh inklusive aller Abgaben, Umlagen und Steuern (auch Umsatzsteuer), bei über 30.000 kWh Jahresabnahme beläuft sich der Betrag auf 13 ct/kWh ohne Abgaben, Umlagen und Steuern.
Im Gasbereich sind das für Abnahmestellen bis 1,5 GWh p.a. 12 ct/kWh inklusive Abgaben, Umlage und Steuern (auch Umsatzsteuer) und ab 1,5 GWh durchschnittlicher Jahresabnahme 7 ct/kWh ohne, dass die Abgaben, Umlagen und Steuern sowie Umsatzsteuer berücksichtigt werden.
Entlastet wird immer ein „Entlastungskontingent“, das sich bei den kleineren Abnahmestellen aus 80 % einer auf historischen Abnahmen basierenden Prognosemenge für das Jahr 2023 ergibt, bei größeren Abnahmestellen sind das 70 % des im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchs.
2. Wann kommen die Bremsen?
Die Bremsen wirken natürlich nur, sollte Ihr Preis über den gesetzlichen Referenzpreisen liegen. Die Preisbremsen werden rückwirkend zum 01.01.2023 gewährt und werden bei den meisten Kunden erstmals im März 2023 umgesetzt.
3. Wer finanziert die Preisbremsen?
Die Preisbremsen werden von der Bundesrepublik Deutschland finanziert. Die Differenz zwischen Referenzpreis (gesetzlichem Höchstpreis für das Entlastungskontingent) und unseren vertraglichen Arbeitspreis, der sog. „Entlastungsbetrag“, stellt eine staatliche Subvention dar. Aus diesem Grund dürfen wir als Versorger nur in begrenzten Fällen unseren Preis anpassen und auf Verbraucherseite sind – soweit Angaben nötig sind – Auskünfte immer mit höchster Sorgfalt zu geben.
Im Übrigen sind unsere Preise im Rahmen „zeitvariabler Tarife“, also insbesondere bei unserem Ratio-Produkt, sog. flexible Preise. Hier haben wir uns – soweit Sie ein solches Produkt bei uns beauftragt haben – auf einen flexiblen Arbeitspreis geeinigt, der sich an der Strom- oder Gaspreisentwicklung am Kurzfristmarkt und den dort gültigen stündlichen Preisen für das Medium orientiert. Eine „Preisanpassung“ im Sinne der Regelungen der Preisbremsegesetze liegt dort also nicht vor.
4. Was müssen die für die Entlastung tun?
Grundsätzlich recht wenig, meist sogar nichts: Wenn Ihr Versorger Sie nach den Verbrauchsdaten aus dem Jahr 2021 fragt, dann muss er das tun, weil ihm diese Daten nicht vorliegen, diese aber Grundlage für die Berechnung des Entlastungskontingents ist. Dort bitten wir Sie um Mitwirkung. Weiterhin gibt es einige Fristen für Betreiber von KWK-Anlagen (§ 10 Abs. 4 EWPBG), sowie für Leistungsgemessene Kunden, die einen Verbrauch unter 1.500.000 kWh pro Jahr aufweisen (§ 3 Abs. 2 EWPBG). Ansonsten müssen nur noch Unternehmen, die in Summe mehr als 2 Mio. € Entlastungsleistungen in Summe seit dem Ausbruch des Ukraine Krieges aufgrund von staatlichen Maßnahmen hierzu (bspw. Energiekostendämpfungsprogramm, Härtefallfonds, Erdgas- und Wärme Soforthilfe, Preisbremsen, etc. in Summe) erreichen, Erklärungen abgeben, ebenso, wenn die monatliche Entlastung je Medium (Gas, Strom oder Wärme) mehr als 150.000 € pro Abnahmestelle und Monat erreicht. Die Regelungen hierzu finden sich in § 22 EWPBG und § 30 StromPBG. Rechtsberatung zu diesen Themen können wir leider nicht leisten, empfehlen Ihnen aber bei Fragen hierzu einen Spezialisten beizuziehen.
Schließlich möchten wir betonen, dass gerade in diesen Zeiten die Einsparung von Energie der beste Weg ist, Kosten zu minimieren und einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten.
5. Wo erfahre ich mehr?
Sie werden durch uns im Rahmen der Abschlagszahlungen sowie Spitzabrechnungen über die Ihnen individuell zustehenden Entlastungsbeträge und -kontingente informiert. Im Übrigen finden Sie Informationen zu den Preisbremsen, den Begrenzungen und weiteren Fragestellungen auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/strom-gaspreis-bremse.html
Durch das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme“ (EWSG) werden alle unsere Erdgaskunden, die am Stichtag 01.12.2022 von uns beliefert werden und in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, eine Gutschrift für den Dezemberabschlag 2022 erhalten, bzw. deren Dezemberabschlag nicht eingezogen. Im Regelfall können Kunden mit einem regelmäßigen Verbrauch von mehr als 1,5 Mio kWh Jahresverbrauch nicht von dieser Regelung profitieren. Wir werden die von der Regelung betroffenen Kunden gesondert und individuell informieren.
Sollte Ihr Unternehmen der Ansicht sein, in die Gruppe der ausnahmsweise geförderten Kunden mit mehr als 1,5 Mio kWh Jahresverbrauch zu gehören, weisen wir auf die Antragsfrist zum 31.12.2022 hin. Schließlich möchten wir betonen, dass gerade in diesen Zeiten die Einsparung von Energie der beste Weg ist, Kosten zu minimieren und einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Die Gutschrift auf den Dezemberabschlag wird aus Bundesmitteln finanziert.
Nähere Infos finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Hier gehts zur Website: BMWK - Soforthilfe für Gas und Wärme passiert den Bundestag